Hi,

On 11/23/2014 01:31 PM, smart...@gmx-topmail.de wrote:
> ich habe eine Copyright-Frage:

Ah ;) gerade hatte ich auf osmf-talk nachgefragt ;)

> In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein 
> neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht.

Also. Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu
geniessen:

Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5 (3)
schränkt ein:

"Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2
nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche
Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben."

Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung annehmen,
dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf die Karte
verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung eingefügt.

In

http://dejure.org/dienste/internet?www.mohr.de/fileadmin/user_upload/Zeitschriften/PDF-Probehefte/ZGE-01.pdf#page=94

findest Du einen Aufsatz von Laura Maria Zentner über die Ausnahme von
Urheberrechtsschutz für amtliche Werke. Darin steht ein Kommentar zu
einem Rechtsstreit (BGH GRUR 2006, 848), in dem es um die Frage ging, ob
Richtlinien, die von einem Ausschuss (nicht direkt einem "Amt") erstellt
worden und auf die in einem amtlichen Erlass bezug genommen wurde,
gemeinfrei sind. Der BGH entschied schliesslich auf ja,
ein "ob ein bestimmtes ob heisst es unter anderenm:

"Wegen dieses Publizitätsinteresses seien amtliche Erlasse daher auch
allgemeine Regelungen, die formal nur an andere Behörden gerichtet sind,
denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. Vorliegend sah
der BGH neben der behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse
Außenwirkung des Handbuchs... Danach greife § 5 Abs. 1 UrhG wegen des
Publizitätsinteresses auch dann ein, wenn das Werk weder aus dem Amt
selbst herrührt noch von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag
geschaffen wurde, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amts oder
privaten Urhebern; entscheidend sei allein, ob die Verlautbarung dem
Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist
und nach dessen Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll."

Für mich würde das, übertragen auf Deinen konkreten Fall, sehr stark
danach aussehen, dass Du diese Karten - zumindest den Teil der Karten,
der direkt mit der Verordnung zu tun hat - benutzen darfst.

Ich würde mich aber auch sehr für weitere Meinungen interessieren ;)

Bye
Frederik

-- 
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