Hallo, demnach kann man die Grenze übernehmen und als source wäre einzutragen:
Laut § 5 Abs. 1 UrhG Gemeinfrei sowie §1 Abs. 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Veerseniederung" in der Gemeinde Scheeßel und der Samtgemeinde Bothel im Landkreis Rotenburg (Wümme): "Die Karten sind Bestandteile der Verordnung." http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160&id=370106&design_id=1757&type_id=0&titletext=1 sehe ich das richtig? Mit freundlichen Grüßen Stephan aka smarties > On 23.11.2014 14:10, Frederik Ramm wrote: > > > Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu > > geniessen: > > Ich (kein Jurist, aber in der Rechtsdokumentation tätig) glaube, da > könnten Juristen auch keine sichereren Aussagen machen. > > > Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5 > > (3) schränkt ein: > > > > "Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 > > und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder > > amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut > > wiederzugeben." > > > > Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung > > annehmen, dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf > > die Karte verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung > > eingefügt. > > Erstens das, und zweitens gibt es hier auch kein privates Normwerk. > Die zugrundeliegende Karte ist kein Normwerk, und die Bestimmung des > Grenzverlaufs ist kein privates Werk. > > Gruß, > Mark _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de