Hallo,

demnach kann man die Grenze übernehmen und als source wäre einzutragen:

Laut § 5 Abs. 1 UrhG Gemeinfrei sowie §1 Abs. 3 Verordnung über das 
Naturschutzgebiet "Veerseniederung" in der Gemeinde Scheeßel und der
Samtgemeinde Bothel im Landkreis Rotenburg (Wümme): "Die Karten sind 
Bestandteile der Verordnung."
http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160&id=370106&design_id=1757&type_id=0&titletext=1

sehe ich das richtig?


Mit freundlichen Grüßen
Stephan
aka smarties


> On 23.11.2014 14:10, Frederik Ramm wrote:
> 
> > Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu 
> > geniessen:
> 
> Ich (kein Jurist, aber in der Rechtsdokumentation tätig) glaube, da
> könnten Juristen auch keine sichereren Aussagen machen.
> 
> > Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5
> > (3) schränkt ein:
> > 
> > "Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1
> > und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder
> > amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut
> > wiederzugeben."
> > 
> > Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung
> > annehmen, dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf
> > die Karte verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung
> > eingefügt.
> 
> Erstens das, und zweitens gibt es hier auch kein privates Normwerk.
> Die zugrundeliegende Karte ist kein Normwerk, und die Bestimmung des
> Grenzverlaufs ist kein privates Werk.
> 
> Gruß,
> Mark

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