Hallo Frederick, nun ich wollte aus diesen Karten nur die, in dieser Veordnung festgelegten, Grenze des NSG übernehmen. In §1 (3) steht: "Die Karten sind Bestandteile der Verordnung."
Mit freundlichen Grüßen Stephan aka smarties > Gesendet: Sonntag, 23. November 2014 um 14:10 Uhr > Von: "Frederik Ramm" <frede...@remote.org> > An: talk-de@openstreetmap.org > Betreff: Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des > Landkreises > > Hi, > > On 11/23/2014 01:31 PM, smart...@gmx-topmail.de wrote: > > ich habe eine Copyright-Frage: > > Ah ;) gerade hatte ich auf osmf-talk nachgefragt ;) > > > In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein > > neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht. > > Also. Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu > geniessen: > > Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5 (3) > schränkt ein: > > "Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 > nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche > Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben." > > Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung annehmen, > dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf die Karte > verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung eingefügt. > > In > > http://dejure.org/dienste/internet?www.mohr.de/fileadmin/user_upload/Zeitschriften/PDF-Probehefte/ZGE-01.pdf#page=94 > > findest Du einen Aufsatz von Laura Maria Zentner über die Ausnahme von > Urheberrechtsschutz für amtliche Werke. Darin steht ein Kommentar zu > einem Rechtsstreit (BGH GRUR 2006, 848), in dem es um die Frage ging, ob > Richtlinien, die von einem Ausschuss (nicht direkt einem "Amt") erstellt > worden und auf die in einem amtlichen Erlass bezug genommen wurde, > gemeinfrei sind. Der BGH entschied schliesslich auf ja, > ein "ob ein bestimmtes ob heisst es unter anderenm: > > "Wegen dieses Publizitätsinteresses seien amtliche Erlasse daher auch > allgemeine Regelungen, die formal nur an andere Behörden gerichtet sind, > denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. Vorliegend sah > der BGH neben der behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse > Außenwirkung des Handbuchs... Danach greife § 5 Abs. 1 UrhG wegen des > Publizitätsinteresses auch dann ein, wenn das Werk weder aus dem Amt > selbst herrührt noch von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag > geschaffen wurde, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amts oder > privaten Urhebern; entscheidend sei allein, ob die Verlautbarung dem > Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist > und nach dessen Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll." > > Für mich würde das, übertragen auf Deinen konkreten Fall, sehr stark > danach aussehen, dass Du diese Karten - zumindest den Teil der Karten, > der direkt mit der Verordnung zu tun hat - benutzen darfst. > > Ich würde mich aber auch sehr für weitere Meinungen interessieren ;) > > Bye > Frederik > > -- > Frederik Ramm ## eMail frede...@remote.org ## N49°00'09" E008°23'33" > > _______________________________________________ > Talk-de mailing list > Talk-de@openstreetmap.org > https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de > _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de