Hallo Florian, in §1 (3) der Verordnung steht "Die Karten sind Bestandteile der Verordnung."
Mit freundlichen Grüßen Stephan aka smarties > Ich habe aber schon Argumentationen gehört nach denen ggfs die enthaltenen > Karten > nicht zur Verordnung gehören d.h. nicht Bestandteil des Amtlichen Werks sind. > > Die Frage ist ob ggfs die Karte nur zur illustration enthalten ist und > rechtsverbindlich die Texttuelle Beschreibung ist z.b. (Enthalten im NSG > sind Flur 13 Flurstücke 58,59,60,61 und Flur 40 Flurstücke 130,131,132). > Wenn das so ist könnte man der Argumentation folgen. > > Ist aber quasi die Karte die eigentliche Beschreibung der geographischen Lage > und Ausdehnung sehe ich nicht wie man argumentieren kann das die nicht > Bestandteil des Amtlichen Werkes ist. > > Ein Beispiel ist z.b. hier die Gemeindegebietsreform in den 70ern in NRW. Da > sind keine Karten in den Erlassen sondern da steht dann "Gemarkung Nord-Rheda > Ems geht aus der Gemeinde Herzebrock in die Gemeinde Rheda-Wiedenbrück über". > hilft einem quasi nix weil man weder vorher noch nachher die > Gemarkungsgrenzen hat. > > Bei Bebauungsplänen und ähnlichem wie z.b. Karten in Amtsblättern bin ich > erstmal > recht entspannt. _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de