Hallo,

am 23.11.2014 15:06 schrieb Mark Obrembalski:
Jedenfalls in Fällen wie hier, wo sich die Grenze gerade aus der
Darstellung in Kartenform ergibt, halte ich das für unproblematisch.
Ohne die Angabe des Grenzverlaufs hat die ganze Verordnung keinen
Sinn, so dass sie wohl dazugehören muss. Was zur Verordnung gehört,
ist nach § 5 Abs. 1 UrhG urheberrechtsfrei. Den Grenzverlauf darf man
also übernehmen und die zugrundeliegende LGN-Karte zur Orientierung
benutzen. Problematisch wäre es hingegen, außer dem Grenzverlauf auch
noch Elemente der zugrundeliegenden Karte zu übernehmen. Aber das hast
Du der Frage nach ja nicht vor.
Genau so sehe ich das auch.

Gruß
nk

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