Hallo, am 23.11.2014 15:06 schrieb Mark Obrembalski:
Jedenfalls in Fällen wie hier, wo sich die Grenze gerade aus der Darstellung in Kartenform ergibt, halte ich das für unproblematisch. Ohne die Angabe des Grenzverlaufs hat die ganze Verordnung keinen Sinn, so dass sie wohl dazugehören muss. Was zur Verordnung gehört, ist nach § 5 Abs. 1 UrhG urheberrechtsfrei. Den Grenzverlauf darf man also übernehmen und die zugrundeliegende LGN-Karte zur Orientierung benutzen. Problematisch wäre es hingegen, außer dem Grenzverlauf auch noch Elemente der zugrundeliegenden Karte zu übernehmen. Aber das hast Du der Frage nach ja nicht vor.
Genau so sehe ich das auch.
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