Am 23. November 2014 um 15:16 schrieb Mark Obrembalski <m...@obrembalski.de>: > -----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE----- > Hash: SHA1 > > On 23.11.2014 14:10, Frederik Ramm wrote: > >> Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu >> geniessen: > > Ich (kein Jurist, aber in der Rechtsdokumentation tätig) glaube, da > könnten Juristen auch keine sichereren Aussagen machen. > So ist es. § 5 UrhG stammt aus einer Zeit, als an Open Data noch nicht im Ansatz gedacht wurde. Im Prinzip ist es eine Transparenzregel: Alles was unter den Tatbestand fällt soll möglichst einfach zu verbreiten sein, damit der rechtsunterworfene Bürger möglichst leicht Kenntnis nehmen kann. Klassischerweise stellt sich bei Gesetzen und Verordnungen auch nicht die Frage nach einer Weiterverarbeitung. In Gesetzen/Verordnungen veröffentlichte Karten sind insoweit ein Sonderfall. In § 5 Abs. 2 UrhG wird für die dort genannten Fälle durch Verweis auf § 62 UrhG explizit ein Veränderungsverbot angeordnet. Bei § 5 Abs. 1 UrhG fehlt eine solche Anordnung. Der Umkehrschluss ist, dass es hier zulässig ist und eine Weiterverarbeitung einschließlich Veränderung möglich. Aber wie gesagt, § 5 UrhG ist im Kern keine Open Data Regelung.
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