Am 7. September 2011 20:09 schrieb Martin Koppenhoefer <dieterdre...@gmail.com>:
> Jedes Grundstück hat eine (zulässige und reale) Nutzung. Wenn
> für ein bestimmtes Grundstück nichts zugewiesen ist, dann gilt das
> Einfügungsgebot. Wenn aber eine Nutzung zugewiesen ist, dann ist diese
> entscheidend und die Umgebung ist egal.

Kleine Präzisierung/Richtigstellung:

Es gibt in der Tat eine tatsächliche Nutzung, und eine solche wird
nachrichtlich im Liegenschaftkataster festgehalten (für uns
irrelevant, weil uns die echte Nutzung interessiert und nicht die, die
als echte Nutzung im Kataster steht). Die Zuweisung einer Nutzung zu
einem Grundstück bezog sich auf die Planung (Bebaungsplan), also
welche Bauvorhaben auf einem Grundstück zulässig sind. Wenn es keinen
Bebauungsplan gibt, dann gilt wie dargestellt das Einfügungsgebot,
aber natürlich nur für neue Bauvorhaben. Was bereits dort vorhanden
ist genießt in der Regel Bestandsschutz. In der Realität kann es
soweit ich weiss aber auch vorkommen, dass im Kataster für ein
Flurstück (also Grundstück bzw. Teil davon) mehrere Nutzungen räumlich
abgegrenzt werden. Rechtlich gesehen ist also das Flurstück auf die
Nutzung bezogen nicht grundsätzlich die kleinste Einheit.


> so lapidar steht das im Wiki. Wie groß dieses Gebiet sein soll, steht
> da aber nicht. Logisch aus meiner Sicht wäre das einzelne Grundstück
> als atomare Größe für Landnutzung (weil es der gesetzlichen Realität
> entspricht).


der vg. Absatz ist demzufolge auch nicht ganz richtig. Um
abzuschätzen, wie groß die Einheiten, die man mit landuse minimal
ausdrücken sollte, ungefähr sein sollten, finde ich den
Grundstücksmaßstab trotzdem nicht falsch. In Ausnahmen kann es sein,
dass man davon abweichen will.

Gruß Martin

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