Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
smart...@gmx-topmail.de wrote on 23.11.2014 13:31: ich habe eine Copyright-Frage: In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht. http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160id=370106design_id=1757type_id=0titletext=1 Die darin benutzten Karten stammen vom Landesvermessungsamt Niedersachsen LGN von dem man auf keinen Fall abzeichnen darf. Wenn dies aber nun eine Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises ist, gilt das dann als öffentlichtes Dokument? Kann man dann die Grenze des NSG verwenden und abzeichnen? Eine Möglichkeit wäre es einfach mal zu fragen. Wir haben (in der prä-Bing Zeit) einfach die Aachener Verwaltung gefragt und gesagt bekommen, dass wir einige (bestandteil der satzung...) Verordnungen wegen §5 gerne zum Gebäudeabzeichnen nutzen können. -- Grüße Holger ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
[Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
Hallo alle zusammen, ich habe eine Copyright-Frage: In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht. http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160id=370106design_id=1757type_id=0titletext=1 Die darin benutzten Karten stammen vom Landesvermessungsamt Niedersachsen LGN von dem man auf keinen Fall abzeichnen darf. Wenn dies aber nun eine Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises ist, gilt das dann als öffentlichtes Dokument? Kann man dann die Grenze des NSG verwenden und abzeichnen? Mit freundlichen Grüßen Stephan aka smarties ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
Hola, On Sun, Nov 23, 2014 at 01:31:43PM +0100, smart...@gmx-topmail.de wrote: Hallo alle zusammen, ich habe eine Copyright-Frage: In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht. http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160id=370106design_id=1757type_id=0titletext=1 Die darin benutzten Karten stammen vom Landesvermessungsamt Niedersachsen LGN von dem man auf keinen Fall abzeichnen darf. Wenn dies aber nun eine Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises ist, gilt das dann als öffentlichtes Dokument? Kann man dann die Grenze des NSG verwenden und abzeichnen? Am Ende wenn es Streit gibt werden das Gerichte entscheiden müssen. Verordnungungen oder veröffentlichungen im Amtsblatt sind eigentlich vom UrhG ausgenommen (http://dejure.org/gesetze/UrhG/5.html). Ich habe aber schon Argumentationen gehört nach denen ggfs die enthaltenen Karten nicht zur Verordnung gehören d.h. nicht Bestandteil des Amtlichen Werks sind. Die Frage ist ob ggfs die Karte nur zur illustration enthalten ist und rechtsverbindlich die Texttuelle Beschreibung ist z.b. (Enthalten im NSG sind Flur 13 Flurstücke 58,59,60,61 und Flur 40 Flurstücke 130,131,132). Wenn das so ist könnte man der Argumentation folgen. Ist aber quasi die Karte die eigentliche Beschreibung der geographischen Lage und Ausdehnung sehe ich nicht wie man argumentieren kann das die nicht Bestandteil des Amtlichen Werkes ist. Ein Beispiel ist z.b. hier die Gemeindegebietsreform in den 70ern in NRW. Da sind keine Karten in den Erlassen sondern da steht dann Gemarkung Nord-Rheda Ems geht aus der Gemeinde Herzebrock in die Gemeinde Rheda-Wiedenbrück über. hilft einem quasi nix weil man weder vorher noch nachher die Gemarkungsgrenzen hat. Bei Bebauungsplänen und ähnlichem wie z.b. Karten in Amtsblättern bin ich erstmal recht entspannt. Flo der keine Juristische Ausbildung hat und wenn nur Laienhaft liest. -- Florian Lohoff f...@zz.de signature.asc Description: Digital signature ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
Hi, On 11/23/2014 01:31 PM, smart...@gmx-topmail.de wrote: ich habe eine Copyright-Frage: Ah ;) gerade hatte ich auf osmf-talk nachgefragt ;) In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht. Also. Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu geniessen: Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5 (3) schränkt ein: Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung annehmen, dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf die Karte verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung eingefügt. In http://dejure.org/dienste/internet?www.mohr.de/fileadmin/user_upload/Zeitschriften/PDF-Probehefte/ZGE-01.pdf#page=94 findest Du einen Aufsatz von Laura Maria Zentner über die Ausnahme von Urheberrechtsschutz für amtliche Werke. Darin steht ein Kommentar zu einem Rechtsstreit (BGH GRUR 2006, 848), in dem es um die Frage ging, ob Richtlinien, die von einem Ausschuss (nicht direkt einem Amt) erstellt worden und auf die in einem amtlichen Erlass bezug genommen wurde, gemeinfrei sind. Der BGH entschied schliesslich auf ja, ein ob ein bestimmtes ob heisst es unter anderenm: Wegen dieses Publizitätsinteresses seien amtliche Erlasse daher auch allgemeine Regelungen, die formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. Vorliegend sah der BGH neben der behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Außenwirkung des Handbuchs... Danach greife § 5 Abs. 1 UrhG wegen des Publizitätsinteresses auch dann ein, wenn das Werk weder aus dem Amt selbst herrührt noch von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen wurde, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amts oder privaten Urhebern; entscheidend sei allein, ob die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist und nach dessen Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll. Für mich würde das, übertragen auf Deinen konkreten Fall, sehr stark danach aussehen, dass Du diese Karten - zumindest den Teil der Karten, der direkt mit der Verordnung zu tun hat - benutzen darfst. Ich würde mich aber auch sehr für weitere Meinungen interessieren ;) Bye Frederik -- Frederik Ramm ## eMail frede...@remote.org ## N49°00'09 E008°23'33 ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
Hallo Frederik, ich hatte aus versehen ins falsche talk geschrieben. Habe im Englisch-sprachigen ein Sorry hinterher gesendet, dass aber irgendwie nicht ankommt. Mit freundlichen Grüßen Stephan aka smarties Ah ;) gerade hatte ich auf osmf-talk nachgefragt ;) ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
-BEGIN PGP SIGNED MESSAGE- Hash: SHA1 On 23.11.2014 13:31, smart...@gmx-topmail.de wrote: Hallo alle zusammen, ich habe eine Copyright-Frage: In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht. http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160id=370106design_id=1757type_id=0titletext=1 Die darin benutzten Karten stammen vom Landesvermessungsamt Niedersachsen LGN von dem man auf keinen Fall abzeichnen darf. Wenn dies aber nun eine Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises ist, gilt das dann als öffentlichtes Dokument? Kann man dann die Grenze des NSG verwenden und abzeichnen? Jedenfalls in Fällen wie hier, wo sich die Grenze gerade aus der Darstellung in Kartenform ergibt, halte ich das für unproblematisch. Ohne die Angabe des Grenzverlaufs hat die ganze Verordnung keinen Sinn, so dass sie wohl dazugehören muss. Was zur Verordnung gehört, ist nach § 5 Abs. 1 UrhG urheberrechtsfrei. Den Grenzverlauf darf man also übernehmen und die zugrundeliegende LGN-Karte zur Orientierung benutzen. Problematisch wäre es hingegen, außer dem Grenzverlauf auch noch Elemente der zugrundeliegenden Karte zu übernehmen. Aber das hast Du der Frage nach ja nicht vor. Gruß, Mark -BEGIN PGP SIGNATURE- Version: GnuPG v1.4.11 (GNU/Linux) Comment: Using GnuPG with Thunderbird - http://www.enigmail.net/ iQIcBAEBAgAGBQJUcenbAAoJEBrjxFVQEkD/1u8P/22hiK0hIxloNp4eIXCSch0K Y9TAkz88Yqgn812QvBFNr+h1l134Dx7Huj+2viAseRNyXFHmsCmHKNb6sbLwrVkx 1B4TCfVK0UYNjCek4tIC2C6SxjG0NVYW6hnxMsx/Dd9bsmVhJI/YZ3nt+7rZOidd qqyWDyjhqBUetYK1nggsuDAWaMgemPFY+xmK4FazjiZnWM39Gnl9toUZynzlWit3 lwpUoJ6K6va/JB20dykrHvy2el8B4FzMlFCTz9hzo1L5iFo+rviqB443bCxp34Gp /mohhayZInjFCnokPRkhoD5YHPwNfIMAqVKswVOFclcPxZbCfRe1nBkLU1RJQtEr KjBJpwSPHx6pcD+vpJvGDRpCJ9wnluo2py8fp2HNe+MsgYXTpax1UPC4vqx4vhAC HwNj25rP+KQtpxINa3GpSGW7JjKxaI1NjY4kw2Z5a8AH1TiR7PY+s9T0JJtgj8R7 ffBmjpsGloE2uioHrrJOQ23AQlCcx8ioN+sejeGnI3ryBO8fWuLZsWPtT3d31OaC a1ItktkHRj9OYeUT2QAjHOOlTp5+asfiHAHI9HPtjVf0Edsr9LwMpAYYmspfrase TRXhS0H6ru/yrp3gsNaTN7kyDxp/RfJG7AMXiAg9RABaPqX8sQs9Nc2GkDs/yvDs EDD86WsOWEwpYAzbSUwC =bqkk -END PGP SIGNATURE- ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
Hallo Florian, in §1 (3) der Verordnung steht Die Karten sind Bestandteile der Verordnung. Mit freundlichen Grüßen Stephan aka smarties Ich habe aber schon Argumentationen gehört nach denen ggfs die enthaltenen Karten nicht zur Verordnung gehören d.h. nicht Bestandteil des Amtlichen Werks sind. Die Frage ist ob ggfs die Karte nur zur illustration enthalten ist und rechtsverbindlich die Texttuelle Beschreibung ist z.b. (Enthalten im NSG sind Flur 13 Flurstücke 58,59,60,61 und Flur 40 Flurstücke 130,131,132). Wenn das so ist könnte man der Argumentation folgen. Ist aber quasi die Karte die eigentliche Beschreibung der geographischen Lage und Ausdehnung sehe ich nicht wie man argumentieren kann das die nicht Bestandteil des Amtlichen Werkes ist. Ein Beispiel ist z.b. hier die Gemeindegebietsreform in den 70ern in NRW. Da sind keine Karten in den Erlassen sondern da steht dann Gemarkung Nord-Rheda Ems geht aus der Gemeinde Herzebrock in die Gemeinde Rheda-Wiedenbrück über. hilft einem quasi nix weil man weder vorher noch nachher die Gemarkungsgrenzen hat. Bei Bebauungsplänen und ähnlichem wie z.b. Karten in Amtsblättern bin ich erstmal recht entspannt. ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
-BEGIN PGP SIGNED MESSAGE- Hash: SHA1 On 23.11.2014 14:10, Frederik Ramm wrote: Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu geniessen: Ich (kein Jurist, aber in der Rechtsdokumentation tätig) glaube, da könnten Juristen auch keine sichereren Aussagen machen. Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5 (3) schränkt ein: Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung annehmen, dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf die Karte verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung eingefügt. Erstens das, und zweitens gibt es hier auch kein privates Normwerk. Die zugrundeliegende Karte ist kein Normwerk, und die Bestimmung des Grenzverlaufs ist kein privates Werk. Gruß, Mark -BEGIN PGP SIGNATURE- Version: GnuPG v1.4.11 (GNU/Linux) Comment: Using GnuPG with Thunderbird - http://www.enigmail.net/ iQIcBAEBAgAGBQJUcexUAAoJEBrjxFVQEkD/WV8P/R+rzOBnuinvBJyf19Vq2rVu G0Kon3sd2CY+94vCMnKCXOLs1aULxR5oAwmpL3wgs8hOI359t/SzpuPT2U6YXpR2 gRnjXdChcNvSzVva5qIzU9KlS0t7M45yKwugzM9PCQPHi9/4Bur/zgcvcnwxOUMY oRFZhY7qOpQuhbzI7w5J5uw+Z9rQqLOvvzPgHZgUvpSIMNrEUt4MW/DIUSRUR3sR GNS1z0KcftUjTpfRh39EmOwSh8fzSHnZwEUAPaBsBx4cLjfTGWHlHjMDCwlfNAwN /ahS+XTsdbLZS2a7CIkR5W3TE9VhrBUTIhk6SugDmrZGY0dvTRAqSaFT3hCStdhN IOQxQtPYYYRJRbD8NYTYb0Nq7xPF0FERoywQHZMoxlFJDIvuTFiaxJIJrnBt6+qI /XDDA30OoUeQRlun9kVSNul/p1ARzPvZ+qNlZruxFpThowcEUVa+Ux2g37S9wz0x gc4frWKgQ8W+OqHQRfXiWkECFneeMirYlobnJW0oirwEbrsa91R2Qs5BRpLFqBLo +U067kgRzSBts/uVxWqMj8gH6loO4aMMYIrDt2CFhuDjFIpGTjUa8s92AWLMi2RM rFmmlBwFpYZ3K2jqQWgT0aHaACm/cy8CG3u46J3gRANgNoB46xAx+kGvcYExKHKO aMEKxilXVLdCA6InpR8h =Ogvd -END PGP SIGNATURE- ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
Hallo Frederick, nun ich wollte aus diesen Karten nur die, in dieser Veordnung festgelegten, Grenze des NSG übernehmen. In §1 (3) steht: Die Karten sind Bestandteile der Verordnung. Mit freundlichen Grüßen Stephan aka smarties Gesendet: Sonntag, 23. November 2014 um 14:10 Uhr Von: Frederik Ramm frede...@remote.org An: talk-de@openstreetmap.org Betreff: Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Hi, On 11/23/2014 01:31 PM, smart...@gmx-topmail.de wrote: ich habe eine Copyright-Frage: Ah ;) gerade hatte ich auf osmf-talk nachgefragt ;) In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht. Also. Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu geniessen: Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5 (3) schränkt ein: Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung annehmen, dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf die Karte verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung eingefügt. In http://dejure.org/dienste/internet?www.mohr.de/fileadmin/user_upload/Zeitschriften/PDF-Probehefte/ZGE-01.pdf#page=94 findest Du einen Aufsatz von Laura Maria Zentner über die Ausnahme von Urheberrechtsschutz für amtliche Werke. Darin steht ein Kommentar zu einem Rechtsstreit (BGH GRUR 2006, 848), in dem es um die Frage ging, ob Richtlinien, die von einem Ausschuss (nicht direkt einem Amt) erstellt worden und auf die in einem amtlichen Erlass bezug genommen wurde, gemeinfrei sind. Der BGH entschied schliesslich auf ja, ein ob ein bestimmtes ob heisst es unter anderenm: Wegen dieses Publizitätsinteresses seien amtliche Erlasse daher auch allgemeine Regelungen, die formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. Vorliegend sah der BGH neben der behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Außenwirkung des Handbuchs... Danach greife § 5 Abs. 1 UrhG wegen des Publizitätsinteresses auch dann ein, wenn das Werk weder aus dem Amt selbst herrührt noch von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen wurde, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amts oder privaten Urhebern; entscheidend sei allein, ob die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist und nach dessen Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll. Für mich würde das, übertragen auf Deinen konkreten Fall, sehr stark danach aussehen, dass Du diese Karten - zumindest den Teil der Karten, der direkt mit der Verordnung zu tun hat - benutzen darfst. Ich würde mich aber auch sehr für weitere Meinungen interessieren ;) Bye Frederik -- Frederik Ramm ## eMail frede...@remote.org ## N49°00'09 E008°23'33 ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
Hallo, Am 2014-11-23 um 13:57 schrieb Florian Lohoff: Bei Bebauungsplänen und ähnlichem wie z.b. Karten in Amtsblättern bin ich erstmal recht entspannt. Die zeichnerischen Teile von Bebauungspläne sind Bestandteil der Satzung (Bebauungspläne sind Satzungen und Satzungen von Gemeinden sind gemeinfrei). Im zeichnerischen Teil werden geometrische Festlegungen getroffen, z.B. welcher Bereich eines Baugrundstücks bebaut werden darf (Baulinien und Baugrenzen). Dazu sind die entsprechenden Inhalte im Plan eingezeichnet und bemaßt. Viele Grüße Michael -- Per E-Mail kommuniziere ich bevorzugt GPG-verschlüsselt. signature.asc Description: OpenPGP digital signature ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
Hallo, demnach kann man die Grenze übernehmen und als source wäre einzutragen: Laut § 5 Abs. 1 UrhG Gemeinfrei sowie §1 Abs. 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet Veerseniederung in der Gemeinde Scheeßel und der Samtgemeinde Bothel im Landkreis Rotenburg (Wümme): Die Karten sind Bestandteile der Verordnung. http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160id=370106design_id=1757type_id=0titletext=1 sehe ich das richtig? Mit freundlichen Grüßen Stephan aka smarties On 23.11.2014 14:10, Frederik Ramm wrote: Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu geniessen: Ich (kein Jurist, aber in der Rechtsdokumentation tätig) glaube, da könnten Juristen auch keine sichereren Aussagen machen. Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5 (3) schränkt ein: Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung annehmen, dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf die Karte verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung eingefügt. Erstens das, und zweitens gibt es hier auch kein privates Normwerk. Die zugrundeliegende Karte ist kein Normwerk, und die Bestimmung des Grenzverlaufs ist kein privates Werk. Gruß, Mark ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
Hallo, am 23.11.2014 15:06 schrieb Mark Obrembalski: Jedenfalls in Fällen wie hier, wo sich die Grenze gerade aus der Darstellung in Kartenform ergibt, halte ich das für unproblematisch. Ohne die Angabe des Grenzverlaufs hat die ganze Verordnung keinen Sinn, so dass sie wohl dazugehören muss. Was zur Verordnung gehört, ist nach § 5 Abs. 1 UrhG urheberrechtsfrei. Den Grenzverlauf darf man also übernehmen und die zugrundeliegende LGN-Karte zur Orientierung benutzen. Problematisch wäre es hingegen, außer dem Grenzverlauf auch noch Elemente der zugrundeliegenden Karte zu übernehmen. Aber das hast Du der Frage nach ja nicht vor. Genau so sehe ich das auch. Gruß nk ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
Am 23. November 2014 um 15:25 schrieb smart...@gmx-topmail.de: Hallo, demnach kann man die Grenze übernehmen und als source wäre einzutragen: Laut § 5 Abs. 1 UrhG Gemeinfrei sowie §1 Abs. 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet Veerseniederung in der Gemeinde Scheeßel und der Samtgemeinde Bothel im Landkreis Rotenburg (Wümme): Die Karten sind Bestandteile der Verordnung. http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160id=370106design_id=1757type_id=0titletext=1 sehe ich das richtig? Das ist meines Erachtens schon mehr als rechtlich notwendig wäre. Selbst Quelle § 1 Abs. 3 VO NSG Veerseniederung wäre ausreichend. § 5 UrhG gilt unabhängig davon, ob man ihn nennt oder nicht. Gruß Falk ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
Am 23. November 2014 um 15:16 schrieb Mark Obrembalski m...@obrembalski.de: -BEGIN PGP SIGNED MESSAGE- Hash: SHA1 On 23.11.2014 14:10, Frederik Ramm wrote: Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu geniessen: Ich (kein Jurist, aber in der Rechtsdokumentation tätig) glaube, da könnten Juristen auch keine sichereren Aussagen machen. So ist es. § 5 UrhG stammt aus einer Zeit, als an Open Data noch nicht im Ansatz gedacht wurde. Im Prinzip ist es eine Transparenzregel: Alles was unter den Tatbestand fällt soll möglichst einfach zu verbreiten sein, damit der rechtsunterworfene Bürger möglichst leicht Kenntnis nehmen kann. Klassischerweise stellt sich bei Gesetzen und Verordnungen auch nicht die Frage nach einer Weiterverarbeitung. In Gesetzen/Verordnungen veröffentlichte Karten sind insoweit ein Sonderfall. In § 5 Abs. 2 UrhG wird für die dort genannten Fälle durch Verweis auf § 62 UrhG explizit ein Veränderungsverbot angeordnet. Bei § 5 Abs. 1 UrhG fehlt eine solche Anordnung. Der Umkehrschluss ist, dass es hier zulässig ist und eine Weiterverarbeitung einschließlich Veränderung möglich. Aber wie gesagt, § 5 UrhG ist im Kern keine Open Data Regelung. Gruß Falk ___ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de