Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-24 Diskussionsfäden Holger Jeromin
smart...@gmx-topmail.de wrote on 23.11.2014 13:31:

 ich habe eine Copyright-Frage:
 
 In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein 
 neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht.
 http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160id=370106design_id=1757type_id=0titletext=1
 
 Die darin benutzten Karten stammen vom Landesvermessungsamt Niedersachsen LGN 
 von dem man auf keinen Fall abzeichnen darf. Wenn dies aber nun eine 
 Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises ist, gilt das dann als 
 öffentlichtes Dokument? Kann man dann die Grenze des NSG verwenden und 
 abzeichnen?

Eine Möglichkeit wäre es einfach mal zu fragen. Wir haben (in der
prä-Bing Zeit) einfach die Aachener Verwaltung gefragt und gesagt
bekommen, dass wir einige (bestandteil der satzung...) Verordnungen
wegen §5 gerne zum Gebäudeabzeichnen nutzen können.

-- 
Grüße
Holger


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[Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden smarties
Hallo alle zusammen,

ich habe eine Copyright-Frage:

In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein 
neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht.
http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160id=370106design_id=1757type_id=0titletext=1

Die darin benutzten Karten stammen vom Landesvermessungsamt Niedersachsen LGN 
von dem man auf keinen Fall abzeichnen darf. Wenn dies aber nun eine 
Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises ist, gilt das dann als 
öffentlichtes Dokument? Kann man dann die Grenze des NSG verwenden und 
abzeichnen?


Mit freundlichen Grüßen
Stephan
aka smarties

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Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden Florian Lohoff

Hola,

On Sun, Nov 23, 2014 at 01:31:43PM +0100, smart...@gmx-topmail.de wrote:
 Hallo alle zusammen,
 
 ich habe eine Copyright-Frage:
 
 In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein
 neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht.
 http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160id=370106design_id=1757type_id=0titletext=1
 
 Die darin benutzten Karten stammen vom Landesvermessungsamt Niedersachsen LGN
 von dem man auf keinen Fall abzeichnen darf. Wenn dies aber nun eine
 Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises ist, gilt das dann als
 öffentlichtes Dokument? Kann man dann die Grenze des NSG verwenden und
 abzeichnen?

Am Ende wenn es Streit gibt werden das Gerichte entscheiden müssen.

Verordnungungen oder veröffentlichungen im Amtsblatt sind eigentlich
vom UrhG ausgenommen (http://dejure.org/gesetze/UrhG/5.html).

Ich habe aber schon Argumentationen gehört nach denen ggfs die enthaltenen 
Karten
nicht zur Verordnung gehören d.h. nicht Bestandteil des Amtlichen Werks sind.

Die Frage ist ob ggfs die Karte nur zur illustration enthalten ist und
rechtsverbindlich die Texttuelle Beschreibung ist z.b. (Enthalten im NSG
sind Flur 13 Flurstücke 58,59,60,61 und Flur 40 Flurstücke 130,131,132).
Wenn das so ist könnte man der Argumentation folgen.

Ist aber quasi die Karte die eigentliche Beschreibung der geographischen Lage
und Ausdehnung sehe ich nicht wie man argumentieren kann das die nicht
Bestandteil des Amtlichen Werkes ist.

Ein Beispiel ist z.b. hier die Gemeindegebietsreform in den 70ern in NRW. Da
sind keine Karten in den Erlassen sondern da steht dann Gemarkung Nord-Rheda
Ems geht aus der Gemeinde Herzebrock in die Gemeinde Rheda-Wiedenbrück über.
hilft einem quasi nix weil man weder vorher noch nachher die Gemarkungsgrenzen 
hat.

Bei Bebauungsplänen und ähnlichem wie z.b. Karten in Amtsblättern bin ich 
erstmal
recht entspannt. 

Flo der keine Juristische Ausbildung hat und wenn nur Laienhaft liest.
-- 
Florian Lohoff f...@zz.de


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Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden Frederik Ramm
Hi,

On 11/23/2014 01:31 PM, smart...@gmx-topmail.de wrote:
 ich habe eine Copyright-Frage:

Ah ;) gerade hatte ich auf osmf-talk nachgefragt ;)

 In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein 
 neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht.

Also. Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu
geniessen:

Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5 (3)
schränkt ein:

Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2
nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche
Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.

Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung annehmen,
dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf die Karte
verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung eingefügt.

In

http://dejure.org/dienste/internet?www.mohr.de/fileadmin/user_upload/Zeitschriften/PDF-Probehefte/ZGE-01.pdf#page=94

findest Du einen Aufsatz von Laura Maria Zentner über die Ausnahme von
Urheberrechtsschutz für amtliche Werke. Darin steht ein Kommentar zu
einem Rechtsstreit (BGH GRUR 2006, 848), in dem es um die Frage ging, ob
Richtlinien, die von einem Ausschuss (nicht direkt einem Amt) erstellt
worden und auf die in einem amtlichen Erlass bezug genommen wurde,
gemeinfrei sind. Der BGH entschied schliesslich auf ja,
ein ob ein bestimmtes ob heisst es unter anderenm:

Wegen dieses Publizitätsinteresses seien amtliche Erlasse daher auch
allgemeine Regelungen, die formal nur an andere Behörden gerichtet sind,
denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. Vorliegend sah
der BGH neben der behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse
Außenwirkung des Handbuchs... Danach greife § 5 Abs. 1 UrhG wegen des
Publizitätsinteresses auch dann ein, wenn das Werk weder aus dem Amt
selbst herrührt noch von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag
geschaffen wurde, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amts oder
privaten Urhebern; entscheidend sei allein, ob die Verlautbarung dem
Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist
und nach dessen Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll.

Für mich würde das, übertragen auf Deinen konkreten Fall, sehr stark
danach aussehen, dass Du diese Karten - zumindest den Teil der Karten,
der direkt mit der Verordnung zu tun hat - benutzen darfst.

Ich würde mich aber auch sehr für weitere Meinungen interessieren ;)

Bye
Frederik

-- 
Frederik Ramm  ##  eMail frede...@remote.org  ##  N49°00'09 E008°23'33

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Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden smarties
Hallo Frederik,

ich hatte aus versehen ins falsche talk geschrieben. Habe im 
Englisch-sprachigen ein Sorry hinterher gesendet, dass aber irgendwie nicht 
ankommt.


Mit freundlichen Grüßen
Stephan
aka smarties

 
 Ah ;) gerade hatte ich auf osmf-talk nachgefragt ;)

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Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden Mark Obrembalski
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Hash: SHA1

On 23.11.2014 13:31, smart...@gmx-topmail.de wrote:
 Hallo alle zusammen,
 
 ich habe eine Copyright-Frage:
 
 In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
 Rotenburg wir ein neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht.

 http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160id=370106design_id=1757type_id=0titletext=1


 
Die darin benutzten Karten stammen vom Landesvermessungsamt
 Niedersachsen LGN von dem man auf keinen Fall abzeichnen darf. Wenn
 dies aber nun eine Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
 ist, gilt das dann als öffentlichtes Dokument? Kann man dann die
 Grenze des NSG verwenden und abzeichnen?

Jedenfalls in Fällen wie hier, wo sich die Grenze gerade aus der
Darstellung in Kartenform ergibt, halte ich das für unproblematisch.
Ohne die Angabe des Grenzverlaufs hat die ganze Verordnung keinen
Sinn, so dass sie wohl dazugehören muss. Was zur Verordnung gehört,
ist nach § 5 Abs. 1 UrhG urheberrechtsfrei. Den Grenzverlauf darf man
also übernehmen und die zugrundeliegende LGN-Karte zur Orientierung
benutzen. Problematisch wäre es hingegen, außer dem Grenzverlauf auch
noch Elemente der zugrundeliegenden Karte zu übernehmen. Aber das hast
Du der Frage nach ja nicht vor.

Gruß,
Mark

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Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden smarties
Hallo Florian,

in §1 (3) der Verordnung steht Die Karten sind Bestandteile der Verordnung.


Mit freundlichen Grüßen
Stephan
aka smarties


 Ich habe aber schon Argumentationen gehört nach denen ggfs die enthaltenen 
 Karten
 nicht zur Verordnung gehören d.h. nicht Bestandteil des Amtlichen Werks sind.
 
 Die Frage ist ob ggfs die Karte nur zur illustration enthalten ist und
 rechtsverbindlich die Texttuelle Beschreibung ist z.b. (Enthalten im NSG
 sind Flur 13 Flurstücke 58,59,60,61 und Flur 40 Flurstücke 130,131,132).
 Wenn das so ist könnte man der Argumentation folgen.
 
 Ist aber quasi die Karte die eigentliche Beschreibung der geographischen Lage
 und Ausdehnung sehe ich nicht wie man argumentieren kann das die nicht
 Bestandteil des Amtlichen Werkes ist.
 
 Ein Beispiel ist z.b. hier die Gemeindegebietsreform in den 70ern in NRW. Da
 sind keine Karten in den Erlassen sondern da steht dann Gemarkung Nord-Rheda
 Ems geht aus der Gemeinde Herzebrock in die Gemeinde Rheda-Wiedenbrück über.
 hilft einem quasi nix weil man weder vorher noch nachher die 
 Gemarkungsgrenzen hat.
 
 Bei Bebauungsplänen und ähnlichem wie z.b. Karten in Amtsblättern bin ich 
 erstmal
 recht entspannt. 

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Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden Mark Obrembalski
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Hash: SHA1

On 23.11.2014 14:10, Frederik Ramm wrote:

 Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu 
 geniessen:

Ich (kein Jurist, aber in der Rechtsdokumentation tätig) glaube, da
könnten Juristen auch keine sichereren Aussagen machen.

 Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5
 (3) schränkt ein:
 
 Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1
 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder
 amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut
 wiederzugeben.
 
 Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung
 annehmen, dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf
 die Karte verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung
 eingefügt.

Erstens das, und zweitens gibt es hier auch kein privates Normwerk.
Die zugrundeliegende Karte ist kein Normwerk, und die Bestimmung des
Grenzverlaufs ist kein privates Werk.

Gruß,
Mark

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Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden smarties
Hallo Frederick,

nun ich wollte aus diesen Karten nur die, in dieser Veordnung festgelegten, 
Grenze des NSG übernehmen. In §1 (3) steht: Die Karten sind Bestandteile der 
Verordnung. 


Mit freundlichen Grüßen
Stephan
aka smarties


 Gesendet: Sonntag, 23. November 2014 um 14:10 Uhr
 Von: Frederik Ramm frede...@remote.org
 An: talk-de@openstreetmap.org
 Betreff: Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des 
 Landkreises

 Hi,
 
 On 11/23/2014 01:31 PM, smart...@gmx-topmail.de wrote:
  ich habe eine Copyright-Frage:
 
 Ah ;) gerade hatte ich auf osmf-talk nachgefragt ;)
 
  In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein 
  neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht.
 
 Also. Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu
 geniessen:
 
 Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5 (3)
 schränkt ein:
 
 Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2
 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche
 Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.
 
 Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung annehmen,
 dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf die Karte
 verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung eingefügt.
 
 In
 
 http://dejure.org/dienste/internet?www.mohr.de/fileadmin/user_upload/Zeitschriften/PDF-Probehefte/ZGE-01.pdf#page=94
 
 findest Du einen Aufsatz von Laura Maria Zentner über die Ausnahme von
 Urheberrechtsschutz für amtliche Werke. Darin steht ein Kommentar zu
 einem Rechtsstreit (BGH GRUR 2006, 848), in dem es um die Frage ging, ob
 Richtlinien, die von einem Ausschuss (nicht direkt einem Amt) erstellt
 worden und auf die in einem amtlichen Erlass bezug genommen wurde,
 gemeinfrei sind. Der BGH entschied schliesslich auf ja,
 ein ob ein bestimmtes ob heisst es unter anderenm:
 
 Wegen dieses Publizitätsinteresses seien amtliche Erlasse daher auch
 allgemeine Regelungen, die formal nur an andere Behörden gerichtet sind,
 denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. Vorliegend sah
 der BGH neben der behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse
 Außenwirkung des Handbuchs... Danach greife § 5 Abs. 1 UrhG wegen des
 Publizitätsinteresses auch dann ein, wenn das Werk weder aus dem Amt
 selbst herrührt noch von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag
 geschaffen wurde, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amts oder
 privaten Urhebern; entscheidend sei allein, ob die Verlautbarung dem
 Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist
 und nach dessen Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll.
 
 Für mich würde das, übertragen auf Deinen konkreten Fall, sehr stark
 danach aussehen, dass Du diese Karten - zumindest den Teil der Karten,
 der direkt mit der Verordnung zu tun hat - benutzen darfst.
 
 Ich würde mich aber auch sehr für weitere Meinungen interessieren ;)
 
 Bye
 Frederik
 
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 Frederik Ramm  ##  eMail frede...@remote.org  ##  N49°00'09 E008°23'33
 
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Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden Michael Reichert
Hallo,

Am 2014-11-23 um 13:57 schrieb Florian Lohoff:
 Bei Bebauungsplänen und ähnlichem wie z.b. Karten in Amtsblättern bin ich 
 erstmal
 recht entspannt. 

Die zeichnerischen Teile von Bebauungspläne sind Bestandteil der Satzung
(Bebauungspläne sind Satzungen und Satzungen von Gemeinden sind
gemeinfrei). Im zeichnerischen Teil werden geometrische Festlegungen
getroffen, z.B. welcher Bereich eines Baugrundstücks bebaut werden darf
(Baulinien und Baugrenzen). Dazu sind die entsprechenden Inhalte im Plan
eingezeichnet und bemaßt.

Viele Grüße

Michael


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Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden smarties
Hallo,

demnach kann man die Grenze übernehmen und als source wäre einzutragen:

Laut § 5 Abs. 1 UrhG Gemeinfrei sowie §1 Abs. 3 Verordnung über das 
Naturschutzgebiet Veerseniederung in der Gemeinde Scheeßel und der
Samtgemeinde Bothel im Landkreis Rotenburg (Wümme): Die Karten sind 
Bestandteile der Verordnung.
http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160id=370106design_id=1757type_id=0titletext=1

sehe ich das richtig?


Mit freundlichen Grüßen
Stephan
aka smarties


 On 23.11.2014 14:10, Frederik Ramm wrote:
 
  Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu 
  geniessen:
 
 Ich (kein Jurist, aber in der Rechtsdokumentation tätig) glaube, da
 könnten Juristen auch keine sichereren Aussagen machen.
 
  Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5
  (3) schränkt ein:
  
  Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1
  und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder
  amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut
  wiederzugeben.
  
  Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung
  annehmen, dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf
  die Karte verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung
  eingefügt.
 
 Erstens das, und zweitens gibt es hier auch kein privates Normwerk.
 Die zugrundeliegende Karte ist kein Normwerk, und die Bestimmung des
 Grenzverlaufs ist kein privates Werk.
 
 Gruß,
 Mark

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Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden Norbert Kück

Hallo,

am 23.11.2014 15:06 schrieb Mark Obrembalski:

Jedenfalls in Fällen wie hier, wo sich die Grenze gerade aus der
Darstellung in Kartenform ergibt, halte ich das für unproblematisch.
Ohne die Angabe des Grenzverlaufs hat die ganze Verordnung keinen
Sinn, so dass sie wohl dazugehören muss. Was zur Verordnung gehört,
ist nach § 5 Abs. 1 UrhG urheberrechtsfrei. Den Grenzverlauf darf man
also übernehmen und die zugrundeliegende LGN-Karte zur Orientierung
benutzen. Problematisch wäre es hingegen, außer dem Grenzverlauf auch
noch Elemente der zugrundeliegenden Karte zu übernehmen. Aber das hast
Du der Frage nach ja nicht vor.

Genau so sehe ich das auch.

Gruß
nk

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Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden Falk Zscheile
Am 23. November 2014 um 15:25 schrieb  smart...@gmx-topmail.de:
 Hallo,

 demnach kann man die Grenze übernehmen und als source wäre einzutragen:

 Laut § 5 Abs. 1 UrhG Gemeinfrei sowie §1 Abs. 3 Verordnung über das 
 Naturschutzgebiet Veerseniederung in der Gemeinde Scheeßel und der
 Samtgemeinde Bothel im Landkreis Rotenburg (Wümme): Die Karten sind 
 Bestandteile der Verordnung.
 http://www.landkreis-row.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=160id=370106design_id=1757type_id=0titletext=1

 sehe ich das richtig?

Das ist meines Erachtens schon mehr als rechtlich notwendig wäre.
Selbst Quelle § 1 Abs. 3 VO NSG Veerseniederung wäre ausreichend. §
5 UrhG gilt unabhängig davon, ob man ihn nennt oder nicht.

Gruß Falk

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Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

2014-11-23 Diskussionsfäden Falk Zscheile
Am 23. November 2014 um 15:16 schrieb Mark Obrembalski m...@obrembalski.de:
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 On 23.11.2014 14:10, Frederik Ramm wrote:

 Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu
 geniessen:

 Ich (kein Jurist, aber in der Rechtsdokumentation tätig) glaube, da
 könnten Juristen auch keine sichereren Aussagen machen.

So ist es. § 5 UrhG stammt aus einer Zeit, als an Open Data noch nicht
im Ansatz gedacht wurde. Im Prinzip ist es eine Transparenzregel:
Alles was unter den Tatbestand fällt soll möglichst einfach zu
verbreiten sein, damit der rechtsunterworfene Bürger möglichst leicht
Kenntnis nehmen kann. Klassischerweise stellt sich bei Gesetzen und
Verordnungen auch nicht die Frage nach einer Weiterverarbeitung. In
Gesetzen/Verordnungen veröffentlichte Karten sind insoweit ein
Sonderfall.
In § 5 Abs. 2 UrhG wird für die dort genannten Fälle durch Verweis auf
§ 62 UrhG explizit ein Veränderungsverbot angeordnet. Bei § 5 Abs. 1
UrhG fehlt eine solche Anordnung. Der Umkehrschluss ist, dass es hier
zulässig ist und eine Weiterverarbeitung einschließlich Veränderung
möglich. Aber wie gesagt, § 5 UrhG ist im Kern keine Open Data
Regelung.


Gruß Falk

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