Am 21. März 2010 00:31 schrieb Martin Koppenhoefer <dieterdre...@gmail.com>: > Am 21. März 2010 00:28 schrieb Martin Koppenhoefer <dieterdre...@gmail.com>: >> Am 20. März 2010 09:55 schrieb Falk Zscheile <falk.zsche...@googlemail.com>: >>> gegen die hier in der Runde vertretene These "Küstenlinie=Kreisgrenze" >>> spricht In Mecklenburg-Vorpommern § 53 des Landeswassergesetzes.[1] >>> Als Grenze zwischen Land und Wasser gilt der mittlere Wasserstand,.... >> >> das sagt dann aber doch auch genau das: "Küstenlinie=Kreisgrenze", nur >> dass die Küstenlinie halt genau nach Vorschrift berechnet wird. > > vorausgesetzt, die Kreisgrenze ist die Land-Wasser Grenze (das Wasser > ist AFAIR Bundesgebiet). Habe dazu auf die Schnelle nichts gefunden. > Auch die Kreise und Gemeinden gehören zum Bundesgebiet, aber ich denke ich verstehe was du sagen willst :-)
Ich habe mir das wie folgt zusammengereimt: § 96 KV M-V sagt sinngemäß, dass sich die Kreise aus den zugehörigen Gemeinden bilden. § 10 KV M-V definiert dann das Gemeindegebiet. Dieses setzt sich aus allen Grundstücken zusammen, die nach geltendem Recht zur Gemeinde gehören. An dieser Stelle kommt §§ 52 Abs. 1, 53 LWasserG M-V zum tragen. § 52 Abs. 1 sagt: Ist ein Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt. Ich gehe davon aus, dass die Ostsee hier als eigenständiges Grundstück anzusehen ist. Wie die Uferlinie bestimmt wird sagt dann unser § 53 LWasserG M-V. In § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) steht, dass der Bund Eigentümer der Bundeswasserstraßen ist. Was Bundeswasserstraßen sind bestimmt sich nach der Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO). Dort findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 1 folgendes: "[Seeschiffahrtsstraßen sind] die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser [...] und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie". Möglicherweise braucht man den Schwenk über das Landeswassergesetz überhaupt nicht, wenn aus § 1 Abs. 1 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO schon geschlossen werden kann, dass Bundeswasserstraßen nicht zum Gemeindegebiet gehören. Dazu müsste ich aber erst mal einen Blick in entsprechende Fachliteratur werfen. Eventuell spielt hier auch noch das Seerechtsübereinkommen eine Rolle. Vielleicht kommt mir die Erleuchtung noch im Schlaf ;-) Gruß, Falk _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de