Am 21. März 2010 00:31 schrieb Martin Koppenhoefer <dieterdre...@gmail.com>:
> Am 21. März 2010 00:28 schrieb Martin Koppenhoefer <dieterdre...@gmail.com>:
>> Am 20. März 2010 09:55 schrieb Falk Zscheile <falk.zsche...@googlemail.com>:
>>> gegen die hier in der Runde vertretene These "Küstenlinie=Kreisgrenze"
>>> spricht In Mecklenburg-Vorpommern § 53 des Landeswassergesetzes.[1]
>>> Als Grenze zwischen Land und Wasser gilt der mittlere Wasserstand,....
>>
>> das sagt dann aber doch auch genau das: "Küstenlinie=Kreisgrenze", nur
>> dass die Küstenlinie halt genau nach Vorschrift berechnet wird.
>
> vorausgesetzt, die Kreisgrenze ist die Land-Wasser Grenze (das Wasser
> ist AFAIR Bundesgebiet). Habe dazu auf die Schnelle nichts gefunden.
>
Auch die Kreise und Gemeinden gehören zum Bundesgebiet, aber ich denke
ich verstehe was du sagen willst :-)

Ich habe mir das wie folgt zusammengereimt: § 96 KV M-V sagt
sinngemäß, dass sich die Kreise aus den zugehörigen Gemeinden bilden.
§ 10 KV M-V definiert dann das Gemeindegebiet. Dieses setzt sich aus
allen Grundstücken zusammen, die nach geltendem Recht zur Gemeinde
gehören. An dieser Stelle kommt  §§ 52 Abs. 1,  53 LWasserG M-V zum
tragen. § 52 Abs. 1 sagt: Ist ein Gewässerbett ein selbständiges
Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und
den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt. Ich gehe davon aus,
dass die Ostsee hier als eigenständiges Grundstück anzusehen ist. Wie
die Uferlinie bestimmt wird sagt dann unser § 53 LWasserG M-V. In § 1
Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) steht, dass der Bund
Eigentümer der Bundeswasserstraßen ist. Was Bundeswasserstraßen sind
bestimmt sich nach der Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO).
Dort findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 1 folgendes:
"[Seeschiffahrtsstraßen sind] die Wasserflächen zwischen der
Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser [...] und einer Linie von drei
Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie".

Möglicherweise braucht man den Schwenk über das Landeswassergesetz
überhaupt nicht, wenn aus § 1 Abs. 1 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1
SeeSchStrO schon geschlossen werden kann, dass  Bundeswasserstraßen
nicht zum Gemeindegebiet gehören. Dazu müsste ich aber erst mal einen
Blick in entsprechende Fachliteratur werfen.

Eventuell spielt hier auch noch das Seerechtsübereinkommen eine Rolle.

Vielleicht kommt mir die Erleuchtung noch im Schlaf ;-)

Gruß, Falk

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