Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-18 Diskussionsfäden Thorsten Feles
Hi

 In Deutschland macht man sich strafbar, wenn man offensichtliche Plagiate 
 kauft. Diese Formulierung sorgt erwartungsgemäß immer wieder für ABM bei 
 Juristen, klar.
 
 
 Aber wenn OSM jetzt sagt: In USA werden Karten von FooBar-Karten abgemalt, da 
 das dort und nur dort legal ist.
 Dann wäre die Nutzung dieser Karten in D illegal und wenn der Konsument 
 erfahren könnte, dass das der Fall ist, kann er dafür auch bestraft werden.

Was mich an dieser wie auch anderen, ähnlichen Diskussionen stört, ist,
dass gerne internationales Recht == US Recht gesetzt wird. Wir werden es
nie allen Ländern mit Recht machen können. Was in einem Land erlaubt und
evtl zwingend ist wird in einem anderen verboten sein. OSM ist ein
globales Projekt. Das einzige das auf dauer helfen dürfte ist wohl, dass
in jedem Land die dort erfassten Daten den dortigen Bestimmungen
entsprechen. Wenn es in Bananaland erlaubt ist Google abzumalen, dann
ist es so, verhindern werden wir es nicht können. Nur sollen die halt
nur ihre Insel abmalen und nicht mint FooBar Ltd die ganze Welt.

Mir ist schon klar das Juristen das ganz anders sehen könnten, nur
praktikabel muss es bleiben. Sonst können wir das ganze Projekt
spätestens dann in die Tonne hauen, wenn ein US-Dorfrichter seine
Zuständigkeit für die ganze Galaxie erklärt.

Gruß Thorsten

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-18 Diskussionsfäden Frederik Ramm
Hallo,

 Das einzige das auf dauer helfen dürfte ist wohl, dass in jedem Land die 
 dort erfassten Daten den 
 dortigen Bestimmungen entsprechen
 
 Auch auf die Gefahr hin, mich nochmal zu wiederholen: 
 Das Schutzlandprinzip gilt, ganz unabhängig wie oft es hier 
 herbeiargumentiert wird:

[...]

Und deswegen plaediere ich dafuer, diese ganze Rechtsdiskussion, noch 
dazu von Amateueren[*] gefuehrt, einfach zu unterlassen. Zuviel 
Nachdenken schadet nur. Ist genau wie mit den Patenten, wenn man zu viel 
nachdenkt, traut man sich irgendwann nicht mehr aus dem Haus. Bestimmt 
gibt es fuer jeden von uns ein Land (oder eine Religion, einen Club, 
oder eine andere Gruppierung) auf der Welt, gegen deren Regeln wir schon 
mal irgendwie massiv verstossen haben. Bestimmt gibt es alle Naslang in 
der Boulevardpresse sensationell breitgetretene Faelle, wo jemand 
glaubte, im Recht zu sein, und am Ende Hab und Gut verlor, weil jemand 
anders ihn verklagt hat und Recht bekam. Aber dagegen ist eh kein Kraut 
gewachsen. Also was soll dieser ganze Eiertanz. Tun wir einfach das 
richtige (und nicht das vermeintlich rechtmaessige).

Bye
Frederik

[*] Und ich weiss, wovon ich spreche, denn ich bin selber einer ;)

-- 
Frederik Ramm  ##  eMail [EMAIL PROTECTED]  ##  N49°00'09 E008°23'33

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-17 Diskussionsfäden Josias Polchau
Florian Heer schrieb:
 Hmm... OSM ist aber als Datenbank nicht ein Werk mit einem Urheber, 
 sondern eine Sammlung von Daten, deren Einzelurheber ihre Daten unter CC 
 freigegeben haben... Nur so als Gedanke, keine Ahnung, ob das einen 
 Unterschied dabei macht.

Definition Datenbankwerk nach §4 Abs.1 UrhG:

Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund 
der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung 
sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet 
eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder 
verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(§4 Abs.1 UrhG )

= mit Werk ist das ganze also die gesamte Datenbank gemeint, und es wird 
explizit gesagt, dass nicht das einzelne gemeint ist.

alles gute
josias


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-16 Diskussionsfäden Tobias Wendorff
Henry Loenwind schrieb:
 Nein, ich kann einfach nur mit Google umgehen...

In der Zeit, wo ich mit Google sowas suche, schreibe ich lieber
ein neues Help-Tool für OSM.

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-16 Diskussionsfäden André Reichelt

Florian Heer schrieb:
Wenn ich z.B. Chinese wäre und in China (die Lippenbekenntnisse der 
chinesischen Regierung zum Urheberrecht ignorieren wir jetzt einfach 
mal) säße und von dort aus Massen an Kopien amerikanischer Filme übers 
Internet vertreibe, dann können die Amis mir zwar in China wenig (bis 
ich mich in den Bereich amerikanischer Jurisdiktion bewege), aber jeder, 
der sich diese Kopien in Amerika von mir besorgt, kann belangt werden.


Der Vergleich hinkt allerdings auch. Warum? Wir sind ja nun schon 
mehrfach darauf eingegangen, dass wir durch abmalen der Karten gar keine 
Raubkopien anfertigen dürfen.


Die Grundfrage war eigentlich, ob denn das Abmalen von Wäldern aus 
Luftbildern nun eine künstlerische Tätigkeit ist, ich also selbst eine 
Art abgeleitetes werk mit eigener Schöpfungshöhe erzeuge, oder ob ich 
das Luftbild trotzdem mehr oder weniger kopiere.


Genau dieser Frage sollten wir nochmals detaliert nachgehen. Ich denke, 
dass in Ländern wir Amerika da dann eine ähnliche Meinung herrschen wird.


Die Sache ist ja die: Letztenendes kann man, solange das Luftbild 
unverfälscht ist, gar nicht mehr feststellen, ob ich es abgezeichnet 
habe. Die Frage ist nun, wie es aussieht, wenn man mir nachweisen kann, 
dass ich mutmaßlich ein Luftbild abgemalt habe. Und genau hier ist eben 
die Frage von oben zu klären, ob es als Raubkopieren gewertet werden 
kann, oder ob es genügend eigene Schöpfungshöhe erreicht, um nicht mehr 
gegen geltendes Recht zu verstoßen.




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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-16 Diskussionsfäden André Reichelt

Tobias Wendorff schrieb:

Ich weiß nicht, ob Lichtbilder anders geschützt sind. Das
Berufungsgericht hat sich nur auf gedruckte Kartenwerke
bezogen.


Das ist eben der Punkt. Wenn  ich eine Karte abmale, dann kopiere ich 
mehr oder wenigerPixelgenau deren Daten. Das ist das selbe, als wenn ich 
mein GPS laufen lasse, das aber nicht mehre Position speichert, sondern 
einfach die Daten der mitgelieferten Karte speichert.


Wenn ih nun allerdings ein Luftbild abmale, habe ich zunächst eine 
Fotografie und leite daraus ein deutlich vereinfachtes Vektorbild ab. 
Ist das nun kopiert im eigentlichen Sinne oder eine eigenständige 
künstlerische Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Interpretation?




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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-16 Diskussionsfäden André Reichelt

Henry Loenwind schrieb:
Nach einem Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 9. November 
2005, Az. 21 O 7402/02, Datenbankschutz für topografische Landkarten – 
Topografische Kartenblätter, GRUR 2006, S. 225 ) stellt die 
topografische Karte 1:25 000 (TK25) eine analoge Datenbank nach § 87a 
Urheberrechtsgesetz dar und genießt damit rechtlichen Schutz aufgrund 
der vorgenommenen Investition bei ihrer Herstellung. Eine Entnahme von 
Daten aus der TK25 durch Digitalisierung zum Zwecke der 
Weiterbearbeitung sei deshalb lizenzpflichtig. Dieses Urteil ist 
rechtskräftig.


Es geht allerdings mir nicht um Abmalen von Topomaps sondern um das 
Abmalen von Luftbildern. Und Luftbilder als Datenbank zu bezeichnen ist 
nicht nur recht zweifelhaft sondern auch unglaubwürdig.




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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-16 Diskussionsfäden Tobias Wendorff
Hallo André,

André Reichelt schrieb:
 Wenn ih nun allerdings ein Luftbild abmale, habe ich zunächst eine 
 Fotografie und leite daraus ein deutlich vereinfachtes Vektorbild ab. 
 Ist das nun kopiert im eigentlichen Sinne oder eine eigenständige 
 künstlerische Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Interpretation?

Vielleicht könnte das hier dann zum Problem werden, § 4 Ziffer 9 UWG:
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html

Grüße
Tobias

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-16 Diskussionsfäden Josias Polchau
Florian Heer schrieb:
 Wenn sich herausstellen /sollte/, dass die deutsche Rechtsauffassung zu 
 den Kartendaten einem internationalen Konsens entspricht, also das 
 Urheberrecht hier gar nicht zur Anwedung kommen kann, dann nur zu, 
 ansonsten gefährden wir die internationale Nutzung von OSM. Sollte sich 
 das allerdings herausstellen, dann ist auch meiner Meinung nach eine 
 Lizensierung von OSM-Daten unter CCBYSA hinfällig, dann sind Kartendaten 
 nämlich vogelfreies Allgemeingut.


das ist nicht korrekt...
denn OSM ist eine Datenbank, und ist laut Urheberrecht im ganzen geschützt: §§ 
4 Abs.2 und 87a ff. UrhG
dh teile darf man kopieren aber das ganze nicht (auch nicht in großen teilen)
was wiederum heißt die datenbank, die hinter googlemaps steht darf man zum 
vergleichen in einzelnen Fällen benutzen, ganze streßenzüge aber nicht.

sage ich als ein Inormatikstudent der grad Medienrecht belegt hat
keine garantie, dass das auch wirklich so ist...

alles gute josias



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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-16 Diskussionsfäden Florian Heer
Sven Geggus schrieb:
 Florian Heer [EMAIL PROTECTED] wrote:

   
 Und das ist der Grund warum _mich_ es nicht überzeugen kann, wenn nach 
 der Meinung eines Gerichts in einem Land die Daten frei sind.
 

 Dir ist schon klar, dass diese Ansicht dazu führt, dass wir uns immer nach
 dem maximal restriktiven Land richten müssen.
   

Ja, das ist es mir. Aber zum Glück bin ich hier ja nicht die normative 
Kraft. Ich persönlich allerdings würde gerade bei diesem Projekt kein 
Risiko eingehen, aber das ist auch nur meine Meinung. Ich kann auch 
niemand davon abhalten, es anders zu machen, als ich es handhaben würde, 
ich mappe nur das, was ich selbst gesehen habe / wo ich selber mit 
genügend Equip war / was ich auf frei gegebenen Infoquellen (z.B. Yahoo 
Luftbilder oder Werke mit abgelaufenen Schutzrechten oder CC-Lizenz) finde.

Grüße, Florian.


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-16 Diskussionsfäden Florian Heer
Josias Polchau schrieb:
 Florian Heer schrieb:
   
 das allerdings herausstellen, dann ist auch meiner Meinung nach eine 
 Lizensierung von OSM-Daten unter CCBYSA hinfällig, dann sind Kartendaten 
 nämlich vogelfreies Allgemeingut.
 

 das ist nicht korrekt...
   

Das mag sein ;-)

 denn OSM ist eine Datenbank, und ist laut Urheberrecht im ganzen geschützt: 
 §§ 4 Abs.2 und 87a ff. UrhG
 dh teile darf man kopieren aber das ganze nicht (auch nicht in großen teilen)
 was wiederum heißt die datenbank, die hinter googlemaps steht darf man zum 
 vergleichen in einzelnen Fällen benutzen, ganze streßenzüge aber nicht.
   

Hmm... OSM ist aber als Datenbank nicht ein Werk mit einem Urheber, 
sondern eine Sammlung von Daten, deren Einzelurheber ihre Daten unter CC 
freigegeben haben... Nur so als Gedanke, keine Ahnung, ob das einen 
Unterschied dabei macht.

 sage ich als ein Inormatikstudent der grad Medienrecht belegt hat
   

Das macht doch nix, ich schreib auch nur meine unqualifizierte Meinung :-)

Grüße, Florian.


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Mark Obrembalski
André Reichelt [EMAIL PROTECTED] schrieb:
 Dann haben wir ein Gerichtsurteil und dieMeinung eines Anwalts zu  
 unseren Gunsten. Allerdings denke ich, das Urteil genügt schon, um nun  
 auch Google-Luftbilder abzumalen.

Erstens ist ein zehn Jahre altes Urteil zu diesem Thema nicht gerade
aktuell (diverse Änderungen im Urheberrecht, jede Menge Fachdiskussion
seitdem). Zweitens kann die Sache außerhalb Europas völlig anders
aussehen. Drittens versucht Google (ob mit Erfolg, kann ich auf die
Schnelle nicht sagen) den Benutzern auch seine AGB zu stellen. Viertens
wäre auch das Wettbewerbsrecht mal zumindest einen Blick wert.

Gruß,
Mark

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Thomas Clormann
Am 14. August 2008 23:25 schrieb Tobias Wendorff 
[EMAIL PROTECTED]:

 Für mich steht in diesem Urteil eindeutig, dass ein Stadtplan
 (hier das Stadtplanwerk Ruhrgebiet des SVR bzw. KVR, nun RVR)
 also Basis genutzt werden kann, wenn eigenschöpferische Züge
 in der neuen Karte erkennbar sind.


 Wie kommst Du zu diesem Schluss?

Nach dem zitierten BGH Urteil ist es doch so:

Der Kläger (Stadtplanersteller: Kommunalverband Ruhrgebiet) hatte den
Beklagten
(Ersteller der abgeleiteten Pläne für die Gelben Seitem: Ingenieurbüro)
auf Zahlung
einer Lizensgebühr verklagt. Die Klage wurde in 1. und 2. Instanz
abgewiesen.
Dagegen hatte der Kläger Revision beim BGH eingelegt. Auf deren Urteil
beziehst Du Dich.
Im Urteil steht aber doch der Kernsatz: Die Revision führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht.!

Im Klartext: Der BGH schließt sich der Meinung der Vorinstanzen NICHT an,
sondern fordert ein neues Verfahren!
Wie das ausgegangen ist, weiss ich nicht und Du offenbar auch nicht (,sonst
hättest Du ja richtigerweise dieses zitiert!).

Fakt ist doch aber, dass der BGH bezweifelt, dass der Beklagte zu Recht vom
Vorwurf des Plagiats freigesprochen wurde.

In meinen Augen haben Deine ganzen folgenden Schlüsse für OSM in dem
BGH-Urteil überhaupt keine Grundlage!


 Auch im Urteil wurde u.a. zugunsten des Klägers entschieden,...

richtig, zugunsten des KLÄGERS

 ...weil er die Verkehrswege zusätzlich strukturiert und eine
 Klassifizierung hat einfließen lassen. Ferner hat er die
 die Bebauungsstrukturen bis hin zu den einzelnen Gebäuden
 dargestellt, was ebenfalls über die Stadtplanquelle hinaus
 ging. Also: Genau wie wir hat er zusätzlich Informationen
 einfließen lassen.


Das war der BEKLAGTE (, zu dessen Ungunsten entschieden wurde)!

Gruß, Thomas
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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Rolf Gehring
-BEGIN PGP SIGNED MESSAGE-
Hash: SHA1

Hallo,

als Deutscher im Sinne des Deutscheschen Grundgesetzes (wurde wirklich mal
so überprüft) sitze ich in Deutschland vor meinem Computer. Und wenn ich
dabei etwas unrechtes mache, dann kommen ein Deutscher Richter und ein
Deutscher Anwalt des Deutschen Staates auf mich zu. Vielleicht lande ich
dann in einem deutschen Gefängnis.

Und niemand wird es interessieren, dass ich die bestafenswürdige Tat für ein
internationales Projekt vorgenommen hatte. 

Mich würde das überzeugen. Dagegen bewegt es mich überhaupt nicht, ob mich
irgendeine Bananenrepublik auf ihre Schwarze Liste setzt und ich dort
nicht mehr einreisen dürfte.

Rolf

 -Ursprüngliche Nachricht-
 Von: [EMAIL PROTECTED] 
 [mailto:[EMAIL PROTECTED] Im Auftrag von Florian Heer
 Gesendet: Freitag, 15. August 2008 00:28
 An: Openstreetmap allgemeines in Deutsch
 Betreff: Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96
 
 André Reichelt schrieb:
  Jens Müller schrieb:
  Und dann haben wir die Meinung eines Anwalts. Was bringt uns die?
 
  Dann haben wir ein Gerichtsurteil und dieMeinung eines Anwalts zu 
  unseren Gunsten. Allerdings denke ich, das Urteil genügt 
 schon, um nun 
  auch Google-Luftbilder abzumalen.
 
 Hmm... dann haben wir für ein internationales Projekt die 
 Meinung eines 
 deutschen Richters und eines deutschen Anwalts.
 
 Mich würde das nicht überzeugen.
 
 Grüße, Florian.
 
 
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-BEGIN PGP SIGNATURE-
Version: PGP Desktop 9.5.3 (Build 5003)
Charset: iso-8859-1

wj8DBQFIpUfgX/cdferISG0RAktMAKDUZ97qFQnk0ViOGY4RppJ2+ZPmjwCfaZkg
cLV8m7fsTWmfQD4IVZP6TBg=
=8RgL
-END PGP SIGNATURE-

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden René Falk
Am Freitag, 15. August 2008 schrieb Rolf Gehring:
 Hallo,

 als Deutscher im Sinne des Deutscheschen Grundgesetzes (wurde
 wirklich mal so überprüft) sitze ich in Deutschland vor meinem
 Computer. Und wenn ich dabei etwas unrechtes mache, dann kommen ein
 Deutscher Richter und ein Deutscher Anwalt des Deutschen Staates
 auf mich zu. Vielleicht lande ich dann in einem deutschen
 Gefängnis.

 Und niemand wird es interessieren, dass ich die bestafenswürdige
 Tat für ein internationales Projekt vorgenommen hatte.

 Mich würde das überzeugen. Dagegen bewegt es mich überhaupt nicht,
 ob mich irgendeine Bananenrepublik auf ihre Schwarze Liste
 setzt und ich dort nicht mehr einreisen dürfte.

Das Projekt könnte aber belangt werden, falls die Server da stehen, 
bzw. es kann dann verboten sein es dort zu nutzen. Es geht dabei 
nicht um dich als Person.

Grüße

René

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Tobias Wendorff
Sven Geggus schrieb:
 Man sollte diesbezüglich dringend mal juristischen Rat einholen. Villeicht
 sollten wir mal rausfinden was sowas kosten würde und Geld dafür sammeln.

Ironie? Das Gleiche habe ich nämlich vor ein paar Wochen gesagt
und wurde heftig kritisiert :-)

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Tobias Wendorff
Hallo,

Thomas Clormann schrieb:
 Im Klartext: Der BGH schließt sich der Meinung der Vorinstanzen NICHT 
 an, sondern fordert ein neues Verfahren!
 Wie das ausgegangen ist, weiss ich nicht und Du offenbar auch nicht 
 (,sonst hättest Du ja richtigerweise dieses zitiert!).

Um erst zu sein: Ich habe aus verstehen ALT+S und nicht STRG+S
gedrückt. Ich wollte das Urteil abends erst durchlegen, den
Post heute dann verändern und dann erst posten :-)

Du hast natürlich Recht bezüglich des Ausganges, aber:

 In meinen Augen haben Deine ganzen folgenden Schlüsse für OSM in dem 
 BGH-Urteil überhaupt keine Grundlage!

Teilweise schon: Es stimmt der Entscheidung des Berufungsgerichts
auf Hinsicht der Gemeinfreiheit von Landkarten zu,

Grüße
Tobias

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Tobias Wendorff
Hallo Henry,

Henry Loenwind schrieb:
 PS: Zu Karte==Datenbankwerk gibt es entsprechende Urteile.

Du scheinst Du da näher auszukennen. Kannst Du mir die
entsprechenden Entscheidungen nennen? Rechtskräftig natürlich
nur :-)

Grüße
Tobias

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Tobias Wendorff
Hallo,

Sebastian Niehaus schrieb:
 man sollte[tm] eben abar auch bedenken, dass sich OSM nicht nur im
 Gültigkeitsbereich des BGH abspielt ...

Das habe ich mir auch schon gedacht: Was ist, wenn ein Ausländer
(also eine im Ausland wohnende Person) unsere deutschen Grundkarten
nachmalt, es aber in seinem Land legal ist?!

Grüße
Tobias

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Tobias Wendorff
Johann H. Addicks schrieb:
 Au fein! Ein Rechtsgutachten. Da kann man sich dann hinterher jahrlang 
 die Köpfe heißreden, ob die es a) kompetent genug war b) die 
 untersuchten Fragen überhaupt die richtigen waren und c) ob man das Geld 
 nicht besser sinnvoller für xyz hätte ausgeben können.

Darum sag ich ja immer: erstmal Jurastudenten höheren Semesters
ansprechen und die vorarbeiten lassen und gucken, ob es überhaupt
was bringen würde :-)

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Tobias Wendorff
Mark Obrembalski schrieb:
 Erstens ist ein zehn Jahre altes Urteil zu diesem Thema nicht gerade
 aktuell (diverse Änderungen im Urheberrecht, jede Menge Fachdiskussion
 seitdem). 

Dann sollte jemand mal die Einträge in der Wikipedia erneuern :-(

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Tobias Wendorff
André Reichelt schrieb:
 Dann haben wir ein Gerichtsurteil und dieMeinung eines Anwalts zu 
 unseren Gunsten. Allerdings denke ich, das Urteil genügt schon, um nun 
 auch Google-Luftbilder abzumalen.

Ich weiß nicht, ob Lichtbilder anders geschützt sind. Das
Berufungsgericht hat sich nur auf gedruckte Kartenwerke
bezogen.

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96 // Nachtrag

2008-08-15 Diskussionsfäden Tobias Wendorff
Hallo nochmal,

ich muss gestehen, dass der Post so hätte nicht rausgehen
sollen!

Ich habe aus Versehen ALT+S und nicht STRG+S gedrückt. Ich
wollte das Urteil abends erst durchlegen, den Post heute
dann verändern und dann erst posten.

Der BGH hat bestimmt, dass das Verfahren an das Berufungsgericht
zurückgewiesen und neu entschieden wird.

Was mich allerdings am Meisten interessiert hat, ist dass der
Entscheidung des Berufungsgerichts auf Hinsicht der Gemeinfreiheit
von Landkarten zugestimmt wurde.

Hat hier jemand aktuellere Entscheidungen?

Grüße
Tobias

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Thomas Clormann
Hallo,

2008/8/15 Tobias Wendorff [EMAIL PROTECTED]

 Das Berufungsgericht hat sich nur auf gedruckte
 Kartenwerke bezogen.


Nochmal: Das Urteil des Berufungsgerichtes, auf das Du Dich immer wieder
beziehst, wurde durch das (von Dir verlinkte)  BGH-Urteil aufgehoben und
zur erneuten Verhandlung an das Gericht zurückverwiesen. Es ist also
_nicht rechtskräftig_ geworden und deshalb irrelevant!.

Gruß Thomas
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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Tobias Wendorff
Hallo,

Thomas Clormann schrieb:
 Nochmal: Das Urteil des Berufungsgerichtes, auf das Du Dich immer wieder
 beziehst, wurde durch das (von Dir verlinkte)  BGH-Urteil aufgehoben und
 zur erneuten Verhandlung an das Gericht zurückverwiesen. Es ist also
 _nicht rechtskräftig_ geworden und deshalb irrelevant!.

Ich beziehe mich _nicht_ auf das Urteil des Berufungsgerichtes, sondern
auf die Gemeinfreiheit von Stadtplänen und Landkarten als Darstellungen
wissenschaftlicher, technischer Art. Diese genießen gemäß  § 2 Abs. l
Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, sind aber laut Urteil des BGH
gemeinfrei:

Der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten
und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen sind
allerdings urheberrechtlich frei.

Es ist vollkommen unerheblich, ob das Urteil des Berufungsgerecht
zurückgewiesen (siehe oben), was allerdings fraglich ist, ob diese
Informationen nun den Schutz als Datenbank genießt.

Grüße
Tobias

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Sebastian Niehaus
Tobias Wendorff [EMAIL PROTECTED] writes:

 Sebastian Niehaus schrieb:
 man sollte[tm] eben abar auch bedenken, dass sich OSM nicht nur im
 Gültigkeitsbereich des BGH abspielt ...

 Das habe ich mir auch schon gedacht: Was ist, wenn ein Ausländer
 (also eine im Ausland wohnende Person) unsere deutschen Grundkarten
 nachmalt, es aber in seinem Land legal ist?!

Dann gibts vermutlich für diejenigen, die die abgemalten Daten in
Deutschland verfügbar machen potenziell einen auf die Finger.


Se IANAL bastian 


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96 - hier: Server in Bananenrepubliken

2008-08-15 Diskussionsfäden Rolf Gehring
-BEGIN PGP SIGNED MESSAGE-
Hash: SHA1

Hallo,

in welchen den Bananenrepubliken
http://de.wikipedia.org/wiki/Bananenrepublik zugeordneten Ländern stehen
denn die Server? Besteht nicht auch dort für den Server ein gewisses
vermeidbares Risiko? Toll, was so alles erfahrt, wenn nur genug fragt.

Rolf

 -Ursprüngliche Nachricht-
 Von: [EMAIL PROTECTED] 
 [mailto:[EMAIL PROTECTED] Im Auftrag von René Falk
 Gesendet: Freitag, 15. August 2008 11:18
 An: talk-de@openstreetmap.org
 Betreff: Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96
 
 Am Freitag, 15. August 2008 schrieb Rolf Gehring:
  Hallo,
 
  als Deutscher im Sinne des Deutscheschen Grundgesetzes (wurde
  wirklich mal so überprüft) sitze ich in Deutschland vor meinem
  Computer. Und wenn ich dabei etwas unrechtes mache, dann kommen ein
  Deutscher Richter und ein Deutscher Anwalt des Deutschen Staates
  auf mich zu. Vielleicht lande ich dann in einem deutschen
  Gefängnis.
 
  Und niemand wird es interessieren, dass ich die bestafenswürdige
  Tat für ein internationales Projekt vorgenommen hatte.
 
  Mich würde das überzeugen. Dagegen bewegt es mich überhaupt nicht,
  ob mich irgendeine Bananenrepublik auf ihre Schwarze Liste
  setzt und ich dort nicht mehr einreisen dürfte.
 
 Das Projekt könnte aber belangt werden, falls die Server da stehen, 
 bzw. es kann dann verboten sein es dort zu nutzen. Es geht dabei 
 nicht um dich als Person.
 
 Grüße
 
 René
 
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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Florian Heer
Rolf Gehring schrieb:
 als Deutscher im Sinne des Deutscheschen Grundgesetzes (wurde wirklich mal
 so überprüft) sitze ich in Deutschland vor meinem Computer. Und wenn ich
 dabei etwas unrechtes mache, dann kommen ein Deutscher Richter und ein
 Deutscher Anwalt des Deutschen Staates auf mich zu. Vielleicht lande ich
 dann in einem deutschen Gefängnis.
   

Unwahrscheinlich in diesem Fall, es ist eher eine zivilrechtliche Frage, 
die in Lizenzkosten oder anderen Geldern ausarten kann.

 Und niemand wird es interessieren, dass ich die bestafenswürdige Tat für ein
 internationales Projekt vorgenommen hatte. 
   

Nö, das interessiert auch nicht.

 Mich würde das überzeugen. Dagegen bewegt es mich überhaupt nicht, ob mich
 irgendeine Bananenrepublik auf ihre Schwarze Liste setzt und ich dort
 nicht mehr einreisen dürfte.
   

Es interessiert auch nicht, ob Du irgendeine Konsequenz erfährst. Aber 
Nutzer überall in der Welt, das ist nämlich der Plan bei OSM, können die 
Daten nutzen. Und sie verlassen sich drauf, dass sie keine negativen 
rechtlichen Konsequenzen aus der Nutzung der Daten erfahren. Wenn wir in 
Deutschland Daten einstellen, die in Deutschland als frei von 
Urheberrecht angesehen werden, und in Amerika nutzt ein Amerikaner die 
Daten, die nach amerikanischem Recht durchaus urheberrechtlich geschützt 
sind, kann der deutsche Rechteinhaber den amerikanischen Nutzer in 
Amerika verklagen.

Und das ist der Grund warum _mich_ es nicht überzeugen kann, wenn nach 
der Meinung eines Gerichts in einem Land die Daten frei sind.

Grüße, Florian.


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Henry Loenwind
Andreas Jacob wrote:

   Das ist inzwischen nicht mehr richtig. Genau diese Sammlung von Daten

 Woraus beziehst du deine Kenntnis, dass Kartografische Werke als 
 Datenbankwerk geschützt sind? (ja, mir sind § 4 und §§ 87a ff UrhG bekannt)

Nach einem Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 9. November 
2005, Az. 21 O 7402/02, Datenbankschutz für topografische Landkarten – 
Topografische Kartenblätter, GRUR 2006, S. 225 ) stellt die 
topografische Karte 1:25 000 (TK25) eine analoge Datenbank nach § 87a 
Urheberrechtsgesetz dar und genießt damit rechtlichen Schutz aufgrund 
der vorgenommenen Investition bei ihrer Herstellung. Eine Entnahme von 
Daten aus der TK25 durch Digitalisierung zum Zwecke der 
Weiterbearbeitung sei deshalb lizenzpflichtig. Dieses Urteil ist 
rechtskräftig.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechte_an_Geoinformationen

Und für Dich korrigiere ich mich auch gerne: Es gibt dazu mindestens 
ein Urteil.

cu
henry

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Henry Loenwind
Tobias Wendorff wrote:

 Du scheinst Du da näher auszukennen. Kannst Du mir die

Nein, ich kann einfach nur mit Google umgehen...

cu
Henry

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Hanno Böck
Am Freitag 15 August 2008 schrieb Florian Heer:
 Hmm... dann haben wir für ein internationales Projekt die Meinung eines
 deutschen Richters und eines deutschen Anwalts.

 Mich würde das nicht überzeugen.

Also ich bin ja juristisch völlig ahnungslos, aber vielleicht kanns mir jemand 
erklären.

Wenn es nach deutschem recht wasserdicht ist, karten abzumalen, können wir das 
tun. Wenn jetzt jemand anderes die Karten nutzt, der sich in einem anderen 
Rechtsraum befindet, dann spielt das doch keine Rolle, wie die Karten 
entstanden sind.

Also um das mal analog zu formulieren: Wenn ich in Deutschland ein Produkt 
verkaufe, welches in den USA produziert wurde, dann darf ich das doch, auch 
wenn die Firma, die das produziert hat, sich in den USA nicht an deutsche 
Arbeitsschutzbestimmungen hält.

Oder sehe ich da irgendetwas komplett falsch?

-- 
Hanno Böck  Blog:   http://www.hboeck.de/
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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Florian Heer
Hanno Böck schrieb:
 Also um das mal analog zu formulieren: Wenn ich in Deutschland ein Produkt 
 verkaufe, welches in den USA produziert wurde, dann darf ich das doch, auch 
 wenn die Firma, die das produziert hat, sich in den USA nicht an deutsche 
 Arbeitsschutzbestimmungen hält.

 Oder sehe ich da irgendetwas komplett falsch?
   

Meiner Meinung nach ja, aber ich bin auch kein Anwalt. Nicht alles, was 
hinkt ist ein Vergleich.
Urheberrecht ist eine eklige Angelegenheit. Es ist eher der Punkt 
Raubkopiererei.

Wenn ich z.B. Chinese wäre und in China (die Lippenbekenntnisse der 
chinesischen Regierung zum Urheberrecht ignorieren wir jetzt einfach 
mal) säße und von dort aus Massen an Kopien amerikanischer Filme übers 
Internet vertreibe, dann können die Amis mir zwar in China wenig (bis 
ich mich in den Bereich amerikanischer Jurisdiktion bewege), aber jeder, 
der sich diese Kopien in Amerika von mir besorgt, kann belangt werden.

Um zu den Kartendaten zurück zu kommen: Nehmen wir an - und das ist 
genau der Punkt, warum _mich_ eine rein deutsche Rechtsmeinung nicht 
überzeugt - in Amerika sieht man die Rechtslage anders.
Nehmen wir also an, dass man dort davon ausgeht, dass die Daten nur mit 
Einverständnis des Urhebers weiter genutzt werden dürfen, dann hat der 
deutsche Urheber die Möglichkeit, in Amerika gegen amerikanische Nutzer 
vorzugehen.

Wenn sich herausstellen /sollte/, dass die deutsche Rechtsauffassung zu 
den Kartendaten einem internationalen Konsens entspricht, also das 
Urheberrecht hier gar nicht zur Anwedung kommen kann, dann nur zu, 
ansonsten gefährden wir die internationale Nutzung von OSM. Sollte sich 
das allerdings herausstellen, dann ist auch meiner Meinung nach eine 
Lizensierung von OSM-Daten unter CCBYSA hinfällig, dann sind Kartendaten 
nämlich vogelfreies Allgemeingut.

Grüße, Florian.


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-15 Diskussionsfäden Bernd Wurst
Hallo.

Am Samstag, 16. August 2008 schrieb Hanno Böck:
 Wenn es nach deutschem recht wasserdicht ist, karten abzumalen, können wir
 das tun. Wenn jetzt jemand anderes die Karten nutzt, der sich in einem
 anderen Rechtsraum befindet, dann spielt das doch keine Rolle, wie die
 Karten entstanden sind.

Stimmt nicht. Das ist genau der Fall, den ich vor ner kleinen Ewigkeit mal 
skizziert hatte: Gründe ne GmbH, lass die Karten abmalen und zum Schein an ne 
andere Firma verkaufen. Die erste wird in die Insolvenz verklagt und die 
zweite hat Karten. Das geht nicht. :)


Nehmen wir mal die (Textil-)Plagiate aus China, die man im Internet oder knapp 
hinter der deutschen Ostgrenze kaufen kann.

Nehmen wir mal an, die Erstellung der Plagiate wäre in China erlaubt.

In Deutschland macht man sich strafbar, wenn man offensichtliche Plagiate 
kauft. Diese Formulierung sorgt erwartungsgemäß immer wieder für ABM bei 
Juristen, klar.


Aber wenn OSM jetzt sagt: In USA werden Karten von FooBar-Karten abgemalt, da 
das dort und nur dort legal ist.
Dann wäre die Nutzung dieser Karten in D illegal und wenn der Konsument 
erfahren könnte, dass das der Fall ist, kann er dafür auch bestraft werden.

Gruß, Bernd

-- 
Windows Error 005: Multitasking attempted. System confused.


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-14 Diskussionsfäden Sven Geggus
Tobias Wendorff [EMAIL PROTECTED] wrote:

 Wir dürften also selbst gescannte und georeferenzierte,
 gekaufte TKs, Stadtpläne etc. als Basis zur Korrektur und
 Anreicherung verwenden.

Sehr interessant, das. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass bei Luftbildern
die Schöpfungshöhe noch erheblich niedriger sein dürfte.

Man sollte diesbezüglich dringend mal juristischen Rat einholen. Villeicht
sollten wir mal rausfinden was sowas kosten würde und Geld dafür sammeln.

Gruss

Sven

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-14 Diskussionsfäden Jens Müller
Sven Geggus schrieb:
 Tobias Wendorff [EMAIL PROTECTED] wrote:
 
 Wir dürften also selbst gescannte und georeferenzierte,
 gekaufte TKs, Stadtpläne etc. als Basis zur Korrektur und
 Anreicherung verwenden.
 
 Sehr interessant, das. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass bei Luftbildern
 die Schöpfungshöhe noch erheblich niedriger sein dürfte.
 
 Man sollte diesbezüglich dringend mal juristischen Rat einholen. Villeicht
 sollten wir mal rausfinden was sowas kosten würde und Geld dafür sammeln.

Und dann haben wir die Meinung eines Anwalts. Was bringt uns die?


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-14 Diskussionsfäden André Reichelt

Jens Müller schrieb:

Und dann haben wir die Meinung eines Anwalts. Was bringt uns die?


Dann haben wir ein Gerichtsurteil und dieMeinung eines Anwalts zu 
unseren Gunsten. Allerdings denke ich, das Urteil genügt schon, um nun 
auch Google-Luftbilder abzumalen.




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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-14 Diskussionsfäden Florian Heer
André Reichelt schrieb:
 Jens Müller schrieb:
 Und dann haben wir die Meinung eines Anwalts. Was bringt uns die?

 Dann haben wir ein Gerichtsurteil und dieMeinung eines Anwalts zu 
 unseren Gunsten. Allerdings denke ich, das Urteil genügt schon, um nun 
 auch Google-Luftbilder abzumalen.

Hmm... dann haben wir für ein internationales Projekt die Meinung eines 
deutschen Richters und eines deutschen Anwalts.

Mich würde das nicht überzeugen.

Grüße, Florian.


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-14 Diskussionsfäden Johann H. Addicks
Jens Müller schrieb:

 Man sollte diesbezüglich dringend mal juristischen Rat einholen. Villeicht
 sollten wir mal rausfinden was sowas kosten würde und Geld dafür sammeln.
 
 Und dann haben wir die Meinung eines Anwalts. Was bringt uns die?

Au fein! Ein Rechtsgutachten. Da kann man sich dann hinterher jahrlang 
die Köpfe heißreden, ob die es a) kompetent genug war b) die 
untersuchten Fragen überhaupt die richtigen waren und c) ob man das Geld 
nicht besser sinnvoller für xyz hätte ausgeben können.

-jha-


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-14 Diskussionsfäden Henry Loenwind
Tobias Wendorff wrote:

 ich denke mal, dass über das Urteil BGH, I ZR 81/96 schon häufig
 diskutiert wurde: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990054.htm

Nein, wurde es nicht, denn:

 Für mich persönlich ist der Fall klar: Die Kartographie,
 das Layout und die Darstellung einer gedruckten Karte ist
 urheberrechtlich geschützt - die Informationen und der
 dargestellte Inhalt jedoch nicht!

Das ist inzwischen nicht mehr richtig. Genau diese Sammlung von Daten 
ist inzwischen als Datenbankwerk eigenständig geschützt. (Und zwar auch, 
bzw. gerade dann, wenn jede einzelne Information an sich keinen Schutz 
genießt.)

Also Pustekuchen.

cu
Henry

PS: Zu Karte==Datenbankwerk gibt es entsprechende Urteile.

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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-14 Diskussionsfäden Johann H. Addicks
André Reichelt schrieb:

 Dann haben wir ein Gerichtsurteil und dieMeinung eines Anwalts zu 
 unseren Gunsten. Allerdings denke ich, das Urteil genügt schon, um nun 
 auch Google-Luftbilder abzumalen.

Selbst für den Fall, dass das so wäre: Das wäre dann das deutsche 
Urheberrecht.
Je nachdem wo unsere Server stehen und wer editiert hat kann das auch 
völlig anders aussehen. Die Besonderheiten Schutzlandprinzips möchte ich 
hier nicht noch US-Amerikanern erklären. Vermutlich müsste man dann bei 
Null anfangen Copyright und Urheberrecht sind zwei grundverschiedene 
Rechtsgüter.

-jha-


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-14 Diskussionsfäden Sebastian Niehaus
Sven Geggus [EMAIL PROTECTED] writes:

 Tobias Wendorff [EMAIL PROTECTED] wrote:

[Quoting ergänzt:]

 ich denke mal, dass über das Urteil BGH, I ZR 81/96 schon häufig
 diskutiert wurde: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990054.htm


 Wir dürften also selbst gescannte und georeferenzierte,
 gekaufte TKs, Stadtpläne etc. als Basis zur Korrektur und
 Anreicherung verwenden.

[...]

 Man sollte diesbezüglich dringend mal juristischen Rat einholen.


man sollte[tm] eben abar auch bedenken, dass sich OSM nicht nur im
Gültigkeitsbereich des BGH abspielt ...


Sebastian 


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-14 Diskussionsfäden Sebastian Niehaus
André Reichelt [EMAIL PROTECTED] writes:

 Jens Müller schrieb:
 Und dann haben wir die Meinung eines Anwalts. Was bringt uns die?

 Dann haben wir ein Gerichtsurteil und dieMeinung eines Anwalts zu
 unseren Gunsten. Allerdings denke ich, das Urteil genügt schon, um nun
 auch Google-Luftbilder abzumalen.

Mag sein, aber wie verhalten sich die erstellten Daten in anderen
Rechtssystemen?


Sebastian 


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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-14 Diskussionsfäden Andreas Jacob
On Friday 15 August 2008 00:47:47 Henry Loenwind wrote:
 Tobias Wendorff wrote:
  ich denke mal, dass über das Urteil BGH, I ZR 81/96 schon häufig
  diskutiert wurde: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990054.htm

 Nein, wurde es nicht, denn:
  Für mich persönlich ist der Fall klar: Die Kartographie,
  das Layout und die Darstellung einer gedruckten Karte ist
  urheberrechtlich geschützt - die Informationen und der
  dargestellte Inhalt jedoch nicht!

 Das ist inzwischen nicht mehr richtig. Genau diese Sammlung von Daten
 ist inzwischen als Datenbankwerk eigenständig geschützt. (Und zwar auch,
 bzw. gerade dann, wenn jede einzelne Information an sich keinen Schutz
 genießt.)

Woraus beziehst du deine Kenntnis, dass Kartografische Werke als Datenbankwerk 
geschützt sind? (ja, mir sind § 4 und §§ 87a ff UrhG bekannt)
Mir ist schon aufgefallen, dass die Vermessungsämter sich häufig auf die oben 
angeführten Paragrafen berufen, jedoch ist dies für mich noch kein 
schlagkräftiger Beweis, dass dies vorherrschende Rechtsauffassung sei. Gibt es 
da einschlägige Urteile welche deine Aussagen untermauern könnten?

Gruss Andreas
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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-14 Diskussionsfäden André Reichelt

Florian Heer schrieb:
Hmm... dann haben wir für ein internationales Projekt die Meinung eines 
deutschen Richters und eines deutschen Anwalts.


Das war jetzt auf das deutsche Gebiet bezogen. Darum ging es doch 
eigentlich auch, also letztenendes, ob wir die Bilder der 
Vermessungsanstalten abmalen dürfen.




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Re: [Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96

2008-08-14 Diskussionsfäden René Falk
Am Freitag, 15. August 2008 schrieb André Reichelt:
 Florian Heer schrieb:
  Hmm... dann haben wir für ein internationales Projekt die Meinung
  eines deutschen Richters und eines deutschen Anwalts.

 Das war jetzt auf das deutsche Gebiet bezogen. Darum ging es doch
 eigentlich auch, also letztenendes, ob wir die Bilder der
 Vermessungsanstalten abmalen dürfen.

Dann darfst Du aber nicht bei Google abmalen, die könnten im Ausland 
klagen, was unsere deutschen Vermesser übrigens auch könnten.

Nee, lass mal gut sein.

Grüße

René

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